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SATZUNG

Berufsverband Deutscher Baubiologen - VDB e.V.

Präambel

Für uns ist die Gleichberechtigung aller Geschlechter selbstverständlich, auch ohne dass wir sie in komplizierten Sprachgebilden zum Ausdruck bringen. Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf geschlechtsspezifische Mehrfachformen. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für jederlei Geschlecht.

1. Allgemeines

1.1 Name
Der Verein führt den Namen Berufsverband Deutscher Baubiologen VDB e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.2 Sitz
Sitz des Verbandes ist: 21266 Jesteburg.

1.3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgaben

  1. Aufgabe des VDB ist die Förderung der praktischen Umsetzung der Baubiologie. Der VDB versteht unter Baubiologie eine kritische Auseinandersetzung mit Einflüssen der bebauten Umwelt auf die Gesundheit der Menschen. Der VDB ist Berufsvertretung seiner Mitglieder und arbeitet auf deutscher und internatio-naler Ebene. Der Verein ist uneigennützig tätig.

    Wesentliche Ziele und Aufgaben des VDB sind im Einzelnen:
    a)    Förderung eines Qualitätsmanagements der ordentlichen Mitglieder nach internationalen Standards;
    b)    stetige Weiterentwicklung der VDB-Richtlinien;
    c)    richtungsweisend im Bereich der Gebäudediagnostik durch Weiterentwicklung des Erkenntnistandes 
           und analytischer Methoden im Bereich der Baubiologie zu sein;
    d)    Durchführung von Fachtagungen, Seminaren und Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel, die
           fachliche Kompetenz der Mitglieder stetig zu fördern und anderen Fachgruppen und Verbänden die er-
           worbenen baubiologischen Erkenntnisse zu kommunizieren;
    e)    Förderung einer fachübergreifenden Zusammenarbeit;
    f)    Schutz und Schaffung der Unverwechselbarkeit der Berufsbezeichnung "Baubiologin / Baubiologe VDB“;
    g)    Interessenvertretung nach Außen;
    h)   die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Bezug auf vermeidbare Umwelt- und
          Gesundheitsrisiken in Gebäuden zu schützen;
    i)    seine Mitglieder in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, rechtlicher, fachlicher und
          technischer Hinsicht zu beraten unter Beachtung des Rechtsberatungsgesetzes;
    j)    bei Bedarf Wettbewerbsregeln zu erarbeiten und diese bei der zuständigen Kartellbehörde zur Ein-
          tragung gelangen zu lassen;
    k)   unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstigen Ausprägung mit allen
          zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen sowie allen Verstößen gegen kaufmännische Gepflo-
          genheiten und Anstand entgegenzutreten;
    l)    die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder unterrichtet
          zu halten;
    m)  die gesetzgebenden Körperschaften in Bund, Ländern und Kommunen bei der Ausarbeitung und
          Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben, Rechtsverordnungen und Satzungen zu beraten und zu
          unterstützen;
    n)   mit anderen Verbänden und sonstigen Organisationen Beziehungen sowie Informations- und Ge-
          dankenaustausch zu pflegen, insbesondere den wechselseitigen Beitritt zu ermöglichen, bei Bedarf
          wechselseitige Unterstützung zu gewähren;
    o)   durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien (z. B. Internet, Fach- und Publi-
          kumszeitungen und -zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) über Probleme, Anliegen
          und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen sowie für ein positives Bild 
          und Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sorgen.

    Der Verband strebt keinerlei kartellrechtswidrige Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur einen Verdacht eines Kartells aufkommen lassen könnten. Abwei-chungen von den Anordnungen dieses Absatzes können ausschließlich im Wege der Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
    Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung, über deren Aufstellung und Änderung die Mitgliederver-sammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

    3. Mitgliedschaft

Der VDB ist ein Zusammenschluss von baubiologisch orientierten Sachverständigen zur fachgerechten Erkennung, Bewertung, Beratung und Prävention von Innenraumrisiken. Die Mitglieder im VDB beschäf-tigen sich fachübergreifend mit den Themengebieten der Baubiologie. Baubiologische Untersuchungen physikalischer, chemischer und biologischer Art werden mit dem Ziel durchgeführt, vermeidbare Um-weltbelastungen in Innenräumen zu erkennen, um erforderlichenfalls effiziente Sanierungs- und Schutzmaßnahmen erarbeiten zu können.
Die Mitglieder des VDB führen ihre Messungen und Analysen mit reproduzierbaren Methoden durch und integrieren den aktuellen Stand der Wissenschaft in ihre Arbeit durch laufende Fortbildung und einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess (so genannter KVP). Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft be-steht nicht. Ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Fördermitglieder unterzeichnen eine VDB-Selbstverpflichtungserklärung gemäß der Geschäftsordnung.

3.1 Formen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erworben werden als:
a)    Ordentliches Mitglied
b)    Gastmitglied
c)    Fördermitglied
d)    Ehrenmitglied
e)    Seniormitglied

Ad a)     Ordentliche Mitglieder des Verbandes können natürliche Personen werden, die als Sachverstän-dige im Bereich der Baubiologie tätig sind.

Ad b)     Natürliche Personen, die als Sachverständige im Bereich der Baubiologie tätig sind oder werden, können Gastmitglieder werden.

Ad c)     Als Fördermitglied kann beitreten, wer die Ziele des Berufsverbandes Deutscher Baubiologen VDB e. V. unterstützt. Dies können Gewerbetreibende, freiberuflich tätige Personen, Privatpersonen, rechtlich oder wirtschaftlich verfasste Personenmehrheiten sein. Fördermitglieder können an den Mitgliedsversammlungen und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. Die Fördermitglieder sind berechtigt, den Verband zu beraten.

Ad d)     Natürliche Personen, die sich um den Verband oder in der Baubiologie besonders verdient ge-macht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehren-mitgliedern ernannt werden. Ihre Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

Ad e)     Mitglieder, die aus dem Berufsleben ausscheiden, die dem Verband verbunden bleiben möchten und die Ziele des Verbandes weiter fördern wollen.

3.2 Rechte der Mitglieder
a)    Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des VDB zu nutzen und an den Veranstaltungen des VDB
       teilzunehmen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
b)    Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Geschäftsstelle des VDB zu richten. Die eingereichten
       Anträge werden von den zuständigen VDB-Organen in einem angemessenen Zeitraum bearbeitet.
c)    Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
d)    Ordentliche Mitglieder werden in Listen namentlich genannt. Anfragen aus der Bevölkerung nach
       baubiologischen Dienstleistungen werden an diese Mitglieder weitergeleitet.
e)    Der Hinweis auf die Mitgliedschaft im VDB darf nur von ordentlichen Mitgliedern geführt werden.
f)    Der Hinweis auf die Fördermitgliedschaft im VDB darf von Fördermitgliedern geführt und
       genannt werden. Produktwerbung darf mit dem Hinweis auf die VDB-Mitgliedschaft nicht gekoppelt
       werden.

3.3 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des VDB zu fördern und zu vertreten; Satzung, Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung sind anzuerkennen und einzuhal-ten. Es hat deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand sowie lauteres Gebaren im Wettbewerb einzuhalten.
Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verband sämtliche zur Erfüllung des Verbandszweckes erfor-derlichen Auskünfte unverzüglich, spätestens binnen einem Monat zu erteilen sowie den sich aus nach-stehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.

a)    Wird von den Mitgliedern im Namen des VDBs Öffentlichkeitsarbeit betrieben, so ist dies vorher mit der
       Geschäftsstelle oder dem Vorstand abzustimmen.
b)    Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge nach der Beitragsordnung (Punkt 2 der Geschäftsordnung) zu
       zahlen.
c)    Bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern ist der Versuch einer gütlichen Einigung vor Einschaltung des
       Rechtswegs zu unternehmen. Es ist daher zuerst der Vorstand oder ein vom Vorstand eingesetzter
       Schlichtungsausschuss einzuschalten.
d)    Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
e)    Jedes Mitglied verpflichtet sich, alle ihm / ihr direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen, mündlich
       oder schriftlich offen gelegte Informationen, die im Zusammenhang mit dem Intranet (u. a. Mit-
       gliederforum) stehen, ohne Ausnahme geheim zu halten. Das Mitglied verpflichtet sich, alle geeigneten
       Vorkehrungen zu treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Die Pflicht zur absoluten Vertrau-
       lichkeit dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft an.
f)    Die Erfüllung der VDB-Selbstverpflichtung ist der Geschäftsstelle nachzuweisen. Den Inhalt regelt die
       Geschäftsordnung. Ein nachhaltiger Verstoß gegen die geleistete VDB-Selbstverpflichtungs-erklärung
       stellt einen Ausschlussgrund dar.

3.4 Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme neuer Mitglieder ist in der Geschäftsordnung geregelt. In der Aufnahmeordnung als Teil der Geschäftsordnung sind die Rechtsmittel und die einzureichenden Dokumente geregelt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand einstimmig. Kommt der Vorstand zu keiner Einigung, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Aufnahmen gibt der Vorstand an die Mitglieder bekannt.

Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende anderenfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde.
Eine Ablehnung ist insbesondere dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter verhalten oder in einem Umfange gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat oder nachhaltig den Zielen des VDB zuwiderhandelt oder dem Ansehen des VDB erheblich oder wiederholt schadet, so dass seine Aufnahme dem Verband nicht als zumutbar er-scheint.

3.4.1 Ordentliche Mitglieder
Den schriftlichen Antrag auf Aufnahme können Personen stellen, welche über eine abgeschlossene Be-rufsausbildung aus den Bereichen Umwelttechnik, Biologie, Chemie, Medizin, Elektrotechnik, Bauwesen oder verwandten Fachgebieten verfügen. Abweichend hiervon kann eine Aufnahme auch dann erfolgen, wenn eine besondere fachliche Qualifikation der Antragstellerin / des Antragstellers vorliegt. Der or-dentlichen Mitgliedschaft geht eine einjährige Gastmitgliedschaft voraus.

Ein ordentliches Mitglied kann binnen sechs Wochen nach Veröffentlichung der Entscheidung des Vor-standes gegen die Aufnahme eines Mitgliedes schriftlich Widerspruch mit Begründung bei der Ge-schäftsführung einlegen. Dieser Widerspruch muss vom Vorstand angenommen und beantwortet werden. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die JHV mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.

3.4.2 Gastmitglieder
Der Antrag auf Gastmitgliedschaft kann formlos an die Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag ist um einen kurzen beruflichen Lebenslauf und ein Lichtbild (möglichst in digitaler Form) und den Grund für den Wunsch auf Mitgliedschaft zu ergänzen. Das Gastmitglied unterzeichnet die Selbstverpflichtungserklärung. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.

3.4.3 Fördermitglieder
Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied kann formlos an die Geschäftsstelle gestellt werden. Mit dem Antrag erkennt das Fördermitglied ausdrücklich die Ziele des VDB an und unterzeichnet die Selbst-verpflichtungserklärung. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung

3.4.4 Ehrenmitglieder
a)    Die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes.
b)    Über die Aufnahme entscheidet die JHV mit einfacher Mehrheit.

3.4.5 Seniormitglieder
Über den Wechsel der Mitgliedschaftsform entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.

3.5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a)    durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen.
b)    durch Austritt. Dies ist möglich jeweils zum Monatsende. Die Kündigung muss mindestens 6 Monate vorher durch schriftliche Erklärung der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
c)    durch Ausschluss:
o    Wenn ein Mitglied erheblich oder wiederholt dem Ansehen des VDB schadet.
o    Wenn ein Fördermitglied den Zielen des VDB zuwider handelt oder dem Ansehen des VDB er-heblich oder wiederholt schadet.
o    Wenn ein Mitglied wiederholt gegen seine Pflichten (Punkt 3.3) verstößt.
o    Wenn die Beitragszahlungen 6 Monate oder länger im Rückstand sind.
o    Wenn das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Insolvenz gerät.
o    Wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die geleistete VDB-Selbstverpflichtung verstößt bzw. die dort geforderten Nachweise nicht erbringt.
Ein Ausschlussverfahren kann von jedem ordentlichen Mitglied und der Geschäftsführung beim Vorstand schriftlich mit Begründung beantragt werden.
Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Einleitung des Ausschlussverfahrens.
Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Ausschluss in Kenntnis. Vorher ist dem Betroffenen Gehör zu gewähren. Der Beschluss kann innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet die nachfolgende JHV mit einfacher Mehrheit.

4. Organe des VDB

Die Organe des VDB sind:
1)    Die Jahreshauptversammlung (JHV)
2)    Die außerordentliche Mitgliederversammlung (ao. MV)
3)    Der Vorstand
4)    Der Fachausschuss Qualitätssicherung

4.1 Die Jahreshauptversammlung (JHV) und die außerordentliche Mitgliederversammlung
a)    Die JHV ist das oberste Organ des VDB.
b)    Die ordentliche JHV findet einmal jährlich statt. Die VDB-Mitglieder sind von der Geschäftsstelle in
       Textform nach § 126 b BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung ist
       fristgerecht ergangen, wenn sie vier Wochen vor der JHV an die vom Mitglied zuletzt bekannt
       gegebene Adresse abgeschickt wurde.
       Anträge zur Tagesordnung sind bis 14 Tage vor der JHV schriftlich bei der Geschäftsstelle einzu-reichen
       und werden allen Mitgliedern vor der JHV bekannt gegeben.
c)    Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, Vertretung ist unzulässig.
d)    Die außerordentliche Mitgliederversammlung verfügt über die gleichen Rechte wie die JHV.
e)    Die JHV beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie genehmigt insbesondere Ge-
       schäftsberichte, Haushaltsrahmenpläne und Jahresabschlüsse. Bei der JHV sind folgende Beschlüsse zu
       fassen:
o    Verabschiedung des Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie die Ent-lastung des
      Vorstandes
o    Verabschiedung und Änderung der Satzung
o    Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
o    Wahl der Mitglieder des Fachausschusses Qualitätssicherung
o    Wahl der Kassenprüfer
o    Ernennung von Ehrenmitgliedschaften

Die ao MV beschließt über den jeweiligen Antragsgegenstand.

Alle Beschlüsse der JHV und der ao MV werden durch Abstimmung gefasst. Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, entscheidet die JHV und die ao MV mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

f)    Jede ordnungsgemäß einberufene JHV oder ao MV ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse sind zu
       protokollieren, vom Vorstand zu unterzeichnen und den Mitgliedern als Pro-tokoll zuzusenden.
       Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt
       erhoben werden.
g)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand
       beschlossen wird oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es unter Angabe von
       Gründen schriftlich fordern.
h)    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Regeln wie für die JHV.
i)    In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, im Umlaufverfahren Beschlüsse zu fassen. Hierzu muss
       der zu fassende Beschluss nebst Begründung in Textform allen ordentlichen Mitgliedern zu gehen. Der
       Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der binnen 15 Tagen seit Versendung
       eingegangenen gültigen Stimmabgaben dem Vorschlag auf dem gleichen Wege oder auf dem Postwege
       zugestimmt haben.

j) Es besteht die Möglichkeit Mitgliederversammlungen gemäß 4.1 auch als Online-Mitgliederversammlung abzuhalten. Es gelten die gleichen Regelungen. Online-Beschlüsse sind zulässig. Um sicherzustellen, dass die Abstimmung vom stimmberechtigten Mitglied und nur einmalig je Abstimmungspunkt erfolgt, geschieht die Stimmabgabe im Rahmen der Online-Mitgliederversammlung per E-Mail oder gleichwertige digitale Dienste nach Aufforderung durch die Versammlungsleitung.



4.2 Der Vorstand

a)    Der mindestens zweiköpfige und maximal dreiköpfige Vorstand setzt sich zusammen aus
o    dem 1. Vorsitzenden
o    dem 2. Vorsitzenden und
o    in der Regel dem 3. Vorsitzenden

Der Vorstand wird von der JHV für vier Jahre gewählt.

b)    Gesetzliche Vertreter des VDB im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und
       in der Regel der 3. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der 1.
       Vorsitzende durch dessen Stellvertreter vertreten..
c)    Der Vorstand ist für die haushaltsrechtliche Abwicklung der Verbandsarbeit und für die Führung der
       Geschäftsstelle verantwortlich.
d)    Der Vorstand hat die Geschäfte und Finanzen des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der JHV
       selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu führen.
e)    Der Vorstand kann Mitglieder und Nichtmitglieder für besondere Aufgaben berufen.
f)    Der Vorstand wird von der JHV mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu
       wiederholen. Nach 3 Stimmgleichheiten entscheidet das Los.
g)    Der Vorstand setzt sich ausschließlich aus ordentlichen, Gast- oder Fördermitgliedern zusammen,
       wovon 2 Vorstandsmitglieder ordentliche Mitglieder sein müssen. Vorstandsmitglieder sind stimmbe-
       rechtigt bei allen VDB-Abstimmungen.
h)    Gewählt werden kann ein Mitglied auch in Abwesenheit, wenn die unterschriebene Erklärung vorliegt,
       dass im Falle einer Wahl das Amt angenommen wird.
i)    Der Vorstand entscheidet einstimmig durch Beschluss in Vorstandssitzungen.
j)    Die Aufgabe der Kassenprüfung übernehmen zwei Kassenprüfer, die auf Vorschlag der JHV für 1 Jahr
       von der JHV gewählt werden. Für diese Wahl sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.
k)    Bei Mitgliederstreitigkeiten kann der Vorstand einen Schlichtungsausschuss einsetzen. Ruft ein
       Mitglied den Vorstand als Schlichtungsausschuss an, kann dieser nicht ohne schriftliche Begründung
      ablehnt werden.
l)    Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich für den Verband. Er hat Anspruch auf die Erstattung seiner Aus-
      lagen von Reisekosten, Übernachtungen und Verpflegungsaufwendungen. Für außergewöhnliche
      Auwendungen kann der Vorstand eine angemessene Entschädigung beschließen, die in der
      Geschäftsordnung geregelt wird.
m)    Die Haftung des Vorstandes gegenüber Dritten und gegenüber anderen Verbandsmitgliedern wird auf
       die Fälle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens beschränkt.
n)    Dem Vorstand steht eine Geschäftsführung zur Verfügung..

4.3 Fachausschüsse
Die Mitglieder der Fachausschüsse haben Anspruch auf Entschädigung analog 4.2. m.
Die Fachausschüsse berichten dem Vorstand direkt.

4.3.1 Fachausschuss für Qualitätssicherung
Der Fachausschuss für Qualitätssicherung besteht mindestens aus so vielen Mitgliedern, wie es Fach-gruppen gibt. Die Mitglieder des Fachausschusses werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der JHV jährlich gewählt. Der Fachausschuss für Qualitätssicherung bestimmt die jeweilige Fachgruppenleitung. Der Fachausschuss für Qualitätssicherung organisiert sich selbstverantwortlich in Abstimmung mit dem Vorstand. Der Fachausschuss für Qualitätssicherung berichtet dem Vorstand über seine Arbeit. Zur JHV legen die Mitglieder einen Rechenschaftsbericht vor.

Aufgaben:
p)    Schaffung und Pflege von Richtlinien, Positionspapieren, Leitfäden, etc.
q)    Förderung des Qualitätsmanagements jedes tätigen ordentlichen Mitgliedes nach internationalen
      Standards;
r)    Richtungweisend im Bereich der Gebäudediagnostik durch Weiterentwicklung des Erkenntnistandes und
       analytischer Methoden im Bereich der Baubiologie zu sein;
s)    Förderung einer fachübergreifenden Zusammenarbeit;
t)    Unterstützung des Vorstandes bei der Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder.

Der Fachausschuss Qualitätssicherung ist beratend tätig bei:

a)    Schutz und Schaffung der Unverwechselbarkeit der Berufsbezeichnung "Baubiologin/ Baubiologe VDB“;
b)    Öffentlichkeitsarbeit, Kontakt zur Presse zu halten, die Medien (z. B. Internet, Fach- und Publikums-
       zeitungen und -zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) über Probleme, Anliegen und Wünsche
       des Verbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen
       des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sorgen.
       Der Fachausschuss Qualitätssicherung wird inhaltlich von den Fachgruppen unterstützt. Näheres regelt
      die Geschäftsordnung.

5. Der wissenschaftliche Beirat

Der wissenschaftliche Beirat steht dem VDB in fachlichen und wissenschaftlichen Fragen beratend zur Seite.
Die Einsetzung des wissenschaftlichen Beirates erfolgt anlassbezogen und zeitlich begrenzt.
Anlass, Anzahl der Beiratsmitglieder und Dauer werden auf Vorschlag des Vorstandes durch einen Mit-gliederbeschluss bestimmt.
Voraussetzung für die Tätigkeit als wissenschaftlicher Beirat ist die ausgewiesene fachliche Qualifikation für den erforderlichen Anlass.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand berufen. Die Zustimmung der Mit-gliederversammlung ist nicht erforderlich. Aus wichtigem Grund kann die Mitgliederversammlung die Mitglieder und/oder den wissenschaftlichen Beirat insgesamt oder in Teilen mit 2/3-Mehrheit abwählen. Weiteres zu Rechten und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

6. Haushaltsführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat für das laufende Geschäftsjahr einen Haus-haltsplan mit den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und der JHV vorzulegen. Der  Haushaltsplan ist jedes Jahr von der JHV zu verabschieden. Der Vorstand hat zur JHV die vom Kassen-prüfer geprüfte Jahresabrechnung darzulegen.

Zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des VDB dürfen Vermögen und Beitragseinnahmen nicht verwendet werden.

7. Vorstandssitzungen

Zu den Vorstandssitzungen, zu denen der Vorstand mindestens zwei Mal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist lädt entweder der Vorstand oder die Geschäftsführung ein. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung durch ein Vorstandsmitglied oder die Geschäftsführung. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern.

8. Satzungsänderung und -auflösung

Änderungen der Satzung und der Mitgliedsbeiträge sowie die Auflösung des VDB können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung oder JHV beschlossen werden. Anträge zur Satzungsänderung sind den Mitgliedern als Text zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.
Bei der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der gemeinnützigen Stiftung "Stiftung Baubio-logie – Architektur – Umweltmedizin e.V." mit Sitz in 83115 Neubeuern zugeführt. Die Versammlung muss mit Zweidrittel-Mehrheit dem Auflösungsbeschluss zustimmen.

9. Gültigkeitsbeschluss

Vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung des VDB am 21.08.1998 im Ökozentrum NRW, Sachsenweg 8 in 59073 Hamm beschlossen und von den anwesenden Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

Die Satzung wurde geändert bzw. erweitert:
o    in der Jahreshauptversammlung am 18.02.2001
o    in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11.05.2001
o    in der Jahreshauptversammlung am 09.02.2003
o    Neufassung in der Jahreshauptversammlung am 22.02.2004
o    2. Neufassung in der Jahreshauptversammlung am 06.02.2005
o    in der Jahreshauptversammlung am 04.02.2007
o    in der Jahreshauptversammlung am 17.02.2008
o    in der Jahreshauptversammlung am 15.03.2009
o    in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22.09.2010
o    in der Jahreshauptversammlung am 18.03.2012
o    im Umlaufverfahren am 11.10.2012
o    im Umlaufverfahren am 09.11.2013
o    im Umlaufverfahren am 15.11.2018
o    in der Jahreshauptversammlung am 17.03.2019
o    in der Jahreshauptversammlung am 17.05.2020

Die Satzung hier zum Download.

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